Mai 24, 2019

Lebensversicherung Riester Rürup

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Die Deutschen lieben ihre Versicherungen. Wenn sie schon für das Alter vorsorgen, dann soll es etwas sein, was sicher ist und nicht schwankt. Laut einem Artikel des Handelsblatts soll es in Deutschland deswegen heute immer noch über 85 Millionen Lebensversicherungsverträge geben.

Doch was ist, wenn Versicherungen gar nicht wirklich sicher sind?

Was wäre, wenn die Regierung Dich und die Versicherung in einer Krise enteignen könnte?

Ich habe bereits in meinem Artikel „Finger weg von Riester, Rürup und Lebensversicherungen“ ausführlich beschrieben, warum ich von solchen Finanzprodukten nichts halte. Zu wenig Rendite, undurchsichtig und in großem Teil Abzocke des Kunden durch überzogene Gebühren.

Vor kurzem bin ich allerdings auf eine Gesetzesstelle gestoßen, die aus meiner Sicht höchst brisant und den meisten Versicherungsnehmern bestimmt nicht bewusst ist. Diese Stelle wollte ich heute mit Euch teilen und besprechen.

§ 314 VAG – Pleite Deiner Versicherung

Im Versicherungsaufsichtsgesetz gibt es den Paragraph 314, der Anwendung findet, wenn eine Versicherung in einer Krise gerät und insolvent gehen könnte. Dort heißt es:

„Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen.“

§ 314 (1) S. 1 VAG

Wir sehen also schon mal, dass die Aufsichtsbehörde in das Geschäft des Versicherungsunternehmens eingreifen und Anordnungen erteilen kann, wenn es aus ihrer Sicht geboten erscheint. Doch was genau kann die Aufsichtsbehörde anordnen? Der nächste Satz macht es klarer:

„Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.“

§ 314 (1) S. 2 VAG

Mit anderen Worten bedeutet es, dass die Aufsichtsbehörde in einer Krise verbieten kann, dass die Versicherung an Dich als Versicherungsnehmer Zahlung vornimmt. Selbst dann, wenn Du in den letzten Jahren immer brav in den Vertrag eingezahlt und die Versicherungsbedingungen alle erfüllt hast. Spannend finde ich auch, dass sich in § 314 VAG keine Einschränkung von den Versicherungsarten befindet.

Keine Versicherung ist sicher

Diese Regelung scheint für alle Versicherungen zu gelten! Unabhängig davon, ob Du eine Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Kranken- oder sonstige Versicherung hast. Das bedeutet also auch, dass jede Zahlung von Versicherungen im Krisenfall verboten werden kann. Alleine den Fakt finde ich schon ziemlich schockierend. Besonders wenn Du Dich darauf zu 100 % verlässt und keine sonstigen Rücklagen hast. Mir ist auch nicht klar, wie lange die Zahlung verboten werden kann. Wochen, Monate oder sogar ein Jahr? Doch der Paragraph geht ja noch weiter…

„Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt.“

§ 314 (2) S. 1-3 VAG

Der zweite Absatz ist wirklich sehr verklausuliert beschrieben. Aus meiner Sicht beschreibt der Paragraph, das die Leistungen der Versicherungen reduziert werden können. Das bedeutet, dass Du es ausbaden musst, wenn das Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten gerät. Die Aufsichtsbehörde kann unter diesen Voraussetzungen Deinen Vertrag im Nachhinein quasi ändern. Du hast zum Beispiel eine Krankenversicherung und erhältst jetzt nur noch 70 % Deiner vertraglich vereinbarten Leistungen.

Noch schlimmer ist es, wenn Du eine Lebensversicherung hast. Hier kann im Krisenfall schließlich auch „die Versicherungssumme neu festgestellt“ werden. Ein netter Euphemismus dafür, dass dann ein Teil Deines Geldes weg ist. Du hattest also nach aktuellem Leistungsstand 100.000 € in Deiner Lebensversicherung. Nachdem die Versicherungssumme neu festgestellt wurde, sind es nur noch 80.000 € oder weniger. Für mich ist das wie eine Enteignung. Und das bei den sicher geglaubten Lebensversicherungen.

Mein persönliches Highlight

Ich habe die beste Stelle des Paragraphen allerdings bis zum Schluss aufgehoben:

„Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.“

§ 314 (2) S. 4 VA

Das bedeutet die Aufsichtsbehörde kann verfügen, dass die Zahlungen aus der Versicherung eingestellt, Du einen Teil Deines Vermögens verlierst und Du musst weiterhin den vollen Versicherungsbeitrag bezahlen. Ich glaube das muss ich nicht weiter kommentieren…

Wieso weiß das keiner?

In Deutschland besitzt fast jeder eine Lebensversicherung und fast keiner wird wissen, dass es diese Regelung gibt. Doch warum ist das so? Beim Abschluss Deiner Versicherung wirst Du Dich eventuell mit dem Kleingedruckten beschäftigt haben. Die meisten machen selbst das nicht. Allerdings keiner wird darauf kommen mal im Versicherungsaufsichtsgesetz zu schauen, ob dort noch etwas relevantes für sie steht. Zudem kann es auch gut sein, dass diese Regelung auch erst in Kraft getreten ist, NACHDEM Du Deine Versicherung abgeschlossen hast. Es haben sich also (wahrscheinlich) im Nachhinein die Spielregeln verändert.

Wie hoch ist das Risiko wirklich?

Natürlich ist das Risiko sehr gering, dass eine große Versicherungsgesellschaft in Deutschland pleite geht. Doch nach Lehman Brothers und der historisch einmaligen Zinssituation würde ich es nicht mehr komplett ausschließen. Aus meiner Sicht ist diese Gesetzesstelle ein weiteres Risiko, dessen sich die meisten Versicherungsbesitzer nicht bewusst sind. Und das gefährlichste hieran ist, dass es Dich in einer Krise doppelt stark trifft.

Vielleicht haben wir in ein paar Jahren eine große Weltwirtschaftskrise, durch die Du Deinen Job verlierst und das Versicherungsunternehmen Deiner Krankenversicherung in Schwierigkeiten gerät. Jahrelang hast Du in Deine Krankenversicherung eingezahlt und darauf vertraut, dass Deine Versicherung im Schadensfall Dich absichert. Bedingt durch die Kündigung wirst Du krank und musst teure Medikamente nehmen, die jetzt aber nicht mehr von Deiner Versicherung bezahlt werden, weil die Versicherung auch in Schwierigkeiten steckt.

Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens ist sehr gering, die Auswirkungen sind allerdings verheerend. Ein klassischer schwarzer Schwan.

Wenn Du jetzt bei der gleichen Versicherung noch eine Lebensversicherung hast und einen Teil Deines Vermögens verlierst, hat es Dich richtig heftig getroffen.

Hast Du auch eine Lebensversicherung? War Dir dieses Risiko (vor Vertragsabschluss) bewusst?

PS: Wenn jemand in Deinem Umfeld davon betroffen sein könnte, dann wäre es super hilfreich dieses Wissen (in Deinen sozialen Lieblingsmedien) weiterzuverbreiten.


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Über den Autor

Dominik Fecht

Ich bin Dominik und bilde Menschen im Thema Finanzen aus. Entweder durch diesen Blog, meinen YouTube-Kanal, meine beiden Bücher oder in meiner Live-Online-Ausbildung.

Ich helfe Menschen das Thema Finanzen durch einfache Erklärungen zu verstehen und ihr Geld in die eigenen Hände zu nehmen. Finanzbildung für ein selbstbestimmtes und glückliches Leben.

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  1. Hallo,

    ich finde den Artikel toll geschrieben. Trotzdem möchte ich deiner Einschätzung am Ende „Das Risiko ist sehr gering“ widersprechen. Leistungen sind zuletzt bei der Kölner Pensionskasse und der Pensionskasse der Caritas gekürzt worden. Und wie sich die Verkäufe die Versicherungsbestände (z.B. siehe Generali) auswirken werden ist mir vollkommen unklar.

    Grüße
    Matthias

    1. Hallo Matthias,

      danke für Deinen Hinweis.
      Die Leistungen der Versicherungen sind wirklich nicht so sicher, wie die meisten glauben.
      Eine Versicherung ist letzten Endes auch nur ein Unternehmen, das die Summen zahlen kann, die es selbst eingenommen hat.

      Grüße
      Dominik

  2. Man muss den Hintergrund aber etwas anders sehen. Kommt eine Versicherung in Schieflage und besteht die Möglichkeit noch etwas zu retten, dann hat der Staat die Möglichkeit hier einzugreifen. Dies ist eher eine Schutzfunktion für den Versicherten und hat mit Enteignung wenig bis nichts zu tun. Es nimmt der Staat nichts weg und verleibt es sich ein. Würde die Versicherung insolvent und abgewickelt werden, hätte man gar nichts mehr. So besteht die Möglichkeit wenigstens 50 % zu erhalten. Dies wird schon im ersten Satz deutlich „…. die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen…… “

    Ein Versicherungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag zu sehen. Kauft man eine Anleihe und der Emittent geht pleite, ist das Geld auch weg. Zahlt der Mieter seine Miete nicht, hat der Vermieter viel Spass. Man muss auch unterscheiden zwischen kapitalbildenden Verträgen wie bei den normalen Lebensversicherungen oder reine Versicherungsleistungen wie Krankenkassen oder Risikoleben, Haftpflichtversicherungen. Diese kann man in der Regel schnell wechseln. Wobei bei einem Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen trotzdem gezahlt werden. Bricht man sich ein Bein oder hat eine Herz-OP, muss man nicht selber dafür zahlen. Notfalls springen hier die anderen Kassen über einen Beihilfefonds ein. Bei z. B. Risikoleben, kann die Auszahlung entsprechend reduziert werden, ebenso bei Pensionskassen (diese sind kapitalbildend).

    Hierzu gibt es bestimmt unzählige Gerichtsurteile.

    Ich halte den §314 für sinnvoll und gut, da die Aufsichtsbehörde für den Schutz der Versicherten agiert und die Versicherungen nicht komplett frei laufen lässt. Etwas Leinenzwang schadet nicht. Der § dient nicht den Versicherungen, ihr Geschäft zu optimieren oder dem Staat etwas Gutes zu tun.

    1. Den Artikel finde ich klar und verständlich geschrieben. Trotzdem möchte ich die Einschätzung am Ende: „Das Risiko ist sehr gering“ widersprechen. Der Grundgedanke der damaligen Versicherungen, machte durchaus Sinn….damals…für viele Versicherte, insbesondere als Schutz für Familien…

      Der §314 VAG – Zahlungsverbot, Herabsetzung von Leistungen (der früherer §89 a) hatte vor vielen Jahren den Schutzgedanken gehabt…. bis es dann später aus „Gier frisst Hirn“ Profit-Gier-Einstellung einiger Strippenzieher/Initiatoren gewandelt ist, nicht gerade zum Vorteil der Versicherten/Kunden.

      In 99,99% der Beratungsgesprächen, wo die Berater den Kunden diese Produkte vorstellen, wird nicht darauf hingewiesen, warum nicht? Aber um es auf den Punkt zu bringen: Kaum einer der Berater, Vermittler, Verkäufer kennst diese Paragraphen.

      Das eine Versicherungsgesellschaft auch mal in Schwierigkeiten geraten kann und Insolvent geht, beweist u.a. der Fall mit der „Mannheimer Lebensversicherung AG im Jahr 2004“. Damals konnte diese noch durch die „Protektor“ aufgefangen und abgewickelt werden. Es war aber eine recht kleine Gesellschaft mit nur wenigen Kunden, im Vergleich zu den viel größeren die bei der BaFin in der Liste die bereits seit einigen Jahren Minus wirtschaften…
      Was hier noch recht Theoretisch klingt ist nicht weit hergeholt, den vor 10 Jahren, hätte auch keiner gedacht, dass ein EU-Staaten mal Bankrott gehen können.
      Viele Menschen sind auch seitens der Politik recht verunsichert über die Unklarheiten. Einige haben u.a. an die Bundesregierung die Anfrage diesbezüglich gestellt und eine sehr erschreckende Antwort erhalten. Zu finden über Suchmaschinen unter „§314 VAG Drucksache 19/33 53 Deutscher Bundestag“.
      In letzter Zeit erleben wir viele verschiedene Indikationen, wie die Herabsetzung der Garantiezinsen, Einstellung von Neugeschäft, Run-Off-Offensive, enormer Abbau und Streichung der Arbeitsplätze und Stellen, Kürzungen der Leistungen etc. bei vielen Versicherern, Verkauf und Abwicklungen von Gesellschaften etc.
      Ein Spezieller Punkt sollte auch angesprochen werden: Finanzierung mit Tilgungsersatz in Form einer Versicherung!
      Ein Weiteres Thema: betriebliche Altersversorgung. Die Auswirkungen sind verheerend für die gesamte Wirtschaft.
      Es braucht keine große Fantasie, was passiert, wenn dieser Fall eintritt. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, einer sehr kurzen Zeitdauer, bis es soweit kommt.

      Nun bringt es auch nicht den Kopf in den Sand zu stecken. Lösungen sollten angegangen werden, um sich zu schützen. Unternehmen sollten sich an unabhängige Experten wenden, um Risiken zu prüfen und den Ausweg zu finden. „Private Verbraucher“ können ebenfalls Maßnahmen mit unabhängigen Beratern prüfen lassen.
      Als eine der Maßnahmen können Verbraucher/Versicherungsnehmer anwaltlichen Rat einholen und den Widerspruch oder Widerruf ihrer Lebens- oder Rentenversicherung prüfen lassen. Die Rechtsfolge ist ein Rückabwicklungsanspruch, sodass beide Parteien so gestellt werden, wie wenn das Geschäft nicht abgeschlossen wurde. Demzufolge muss die Versicherung dem Kunden sofort die eingezahlten Beiträge in Gesamthöhe samt Zinsen erstatten, abzüglich der Risikokosten. In der Regel könnte dadurch sogar ein Mehrwert von etwa 30 Prozent erwirtschaftet werden. Hierzu empfiehlt es sich anhand der vielen Suchmaschinen etwas Zeit nehmen und tätig werden.

  3. Hallo zusammen,

    ich bin zwar ein Laie, aber auch ein Fan von Vollständigkeit.
    Mir geht es noch um § 314 (3). Also ich lese daraus (wie gesagt bitte gebt mir Rückmeldung, keine Garantie),
    dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, dass im Falle das ein Insolvenzverfahren umgangen werden soll (sie können natürlich immer Abteilungen bilden), das Sicherungsvermögen in selbstständige Abteilungen aufzuteilen und so (theoretisch) die Kohle der Schwiegermutter vor den „Enteignungen“ zu bewahren während alle anderen blechen müssen?

    Weil wer will schon seine Schwiegermutter ärgern.

    § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen (3)
    :“Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.“

    § 125 Sicherungsvermögen (6):
    „Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung. “
    mit der Fussnote: (+++ § 125 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 1 Satz 2 +++)

    § 237 Anzuwendende Vorschriften
    (1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren
    Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten
    1. die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
    2. die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der
    Versicherten,
    3. die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse.
    Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen
    Leistungserbringung im Versorgungsfall.

    (2) „Nicht anwendbar sind … ,§ 125 Absatz 5 und 6, … “ (die restlichen Auflistungen könnt ihr ja nachschauen)

    Immer schön die Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/VAG.pdf
    verlinken (Datum VAG.pdf 19.09.2019)

    gruß Marco

    1. Hallo Uwe,

      ehrlich gesagt weiß ich das nicht. Da müsstest Du nochmal selbst recherchieren.
      Kannst Deine Recherchen dann ja gerne hier mit der Welt teilen.

      Schöne Grüße
      Dominik

  4. SV ja, nur leider nicht deines (im Gegensatz zu einem Wertpapierdepot beim Broker o. Bank) weil es ist im Eigentum der versicherung !!! Also Hände weg …
    Folge: Totalverlust möglich

  5. Sehr gut geschrieben!
    Ich komme aus der Branche und habe die Probleme schon 1995 erkannt, seitdem keine Lebensversicherung mehr im Kapitalbereich verkauft, dann noch ein paar Jahre Fondspolicen, um 2009 zu erkennen, dass ich die Menschen vom Regen in die Traufe geleitet habe…
    Jetzt habe ich meinen Verein zur Förderung der finanziellen Bildung n. e. V. und die Strategien machen wesentlich mehr Sinn für unsere Kunden!
    Kennst du die Vertragshilfe24? In meinen Augen ein sehr leistungsstarkes Unternehmen im Bereich der Rückabwicklung. Unser Motto: wir verklagen Versicherungen! Lust fast immer positive Gespräche aus…
    Ich würde mich sehr gerne mal mit Dir unterhalten und/oder vernetzen, weil gemeinsam kann man mit Sicherheit noch viel mehr mit intelligenten Aufklärungskampagnen erreichen. Freue mich auf eine Rückmeldung, gerne auch telefonisch, mir ist das direkte Gespräch immer noch am liebsten.
    Danke vor ab
    viele Grüße Peter

  6. Was genau ist denn mit Leistungen und Verpflichtungen des Lebensversicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen gemeint?
    In der "Überschrift" von § 314 steht Herabsetzung von Leistungen, was z.B. die Erlebensfallleistung oder die Todesfallleistung und damit das Vertragsguthaben sein könnte, im "Text" darunter ist nur noch von "Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen" die Rede – und das Kundengeld/die Beiträge, die in Fondsanteilen angelegt werden, sind doch keine Verpflichtungen des Versicherers, die er zu zahlen hat, oder doch?

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